(1) Der Verein, der im Jahre 1847 gegründet wurde, führt den Namen „KARLSVEREIN-DOMBAUVEREIN“. Er hat in Aachen seinen Sitz und Gerichtsstand. Der Verein genießt die Rechte einer juristischen Person gemäß königlich preußischer Kabinettsorder vom 17. April 1899.
(2) Der Verein vertritt die Grundsätze der Völkerverständigung, religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.
(3) Der Verein hat die Aufgabe, zur Bewahrung und Wiederherstellung des Domes zu Aachen in geeigneter Weise mitzuwirken.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt er insbesondere Veranstaltungen durch, betätigt sich in der Anregung und Förderung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen am Aachener Dom und bringt Mittel hierfür auf.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Aachener Dom und ist von diesem für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dem Dombaumeister kann unter Beachtung des Absatzes (6) eine Vergütung für seine Arbeitsleistung gewährt werden, die er beruflich für die Erhaltung und Wiederherstellung des Aachener Domes erbringt.
(10) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.