Satzung

Die Satzung des Karlsverein - Dombauverein Aachen

in der von der Hauptversammlung am 23. Januar 2015 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein, der im Jahre 1847 gegründet wurde, führt den Namen „KARLSVEREIN-DOMBAUVEREIN“. Er hat in Aachen seinen Sitz und Gerichtsstand. Der Verein genießt die Rechte einer juristischen Person gemäß königlich preußischer Kabinettsorder vom 17. April 1899.

(2) Der Verein vertritt die Grundsätze der Völkerverständigung, religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung.

(3) Der Verein hat die Aufgabe, zur Bewahrung und Wiederherstellung des Domes zu Aachen in geeigneter Weise mitzuwirken.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt er insbesondere Veranstaltungen durch, betätigt sich in der Anregung und Förderung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen am Aachener Dom und bringt Mittel hierfür auf.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Aachener Dom und ist von diesem für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Dem Dombaumeister kann unter Beachtung des Absatzes (6) eine Vergütung für seine Arbeitsleistung gewährt werden, die er beruflich für die Erhaltung und Wiederherstellung des Aachener Domes erbringt.

(10) Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Protektor

Wegen der Bedeutung des Aachener Domes als der Kathedralkirche des 1930 wiedererrichteten Bistums Aachen übernimmt der jeweilige Bischof von Aachen das Protektorat über den Karlsverein.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korporative Mitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Jahresbeitrag zahlt. Dem Vorstand steht das Recht zu, Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder sind nicht zu einer Beitragszahlung verpflichtet.

(2) Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung, die der Zustimmung des Vorstandes und anschließend der Eintragung in die Liste des Vereins bedarf. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder wegen Nichtzahlung der Beiträge während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit Wirkung vom Schlusse des Geschäftsjahres ab. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • bei erheblichen Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen,
  • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, insbesondere durch extremistische, rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen,
  • bei Mitgliedschaft in einer extremistischen, undemokratischen, fremdenfeindlichen oder verfassungsfeindlichen Organisation, Vereinigung oder Partei.

Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die jeweilige Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge, die von der Hauptversammlung beschlossen wird, gilt nicht als Satzungsänderung.

(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(5) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vorstand

(1) Der Verein wird durch seinen Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus zwölf bis sechzehn gewählten Mitgliedern. Außerdem gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an:

a) der Protektor, der sich durch seinen Generalvikar vertreten lassen kann,
b) der jeweilige Propst des Domkapitels Aachen, der zugleich Ehrenvorsitzender des Karlsvereins ist,
c) ein weiteres vom Domkapitel bezeichnetes Mitglied desselben,
d) der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Aachen.

(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre bestellt. Die Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar. Sie führen ihr Amt bis zu der in der ordentlichen Hauptversammlung zu vollziehenden Wahl. Ersatzwahlen für im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes werden nur bei Unterschreitung der Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern oder anerkannter Ersatznotwendigkeit aus persönlichen oder sachlichen Gründen in der nächsten stattfindenden Hauptversammlung vorgenommen. Sie gelten für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder.

(3) Der Vorstand wählt jeweils unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung für die folgenden vier Jahre aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit

a) einen Vorsitzenden,
b) einen stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einen Schatzmeister,
d) einen Schriftführer,
e) zwei weitere Mitglieder des Vorstands
f) einen Stellvertreter des Schatzmeisters für den Verhinderungsfall und
g) einen Stellvertreter des Schriftführers für den Verhinderungsfall.

Diese sechs Vorstandsmitglieder a) bis e) bilden zusammen mit dem jeweiligen Dompropst den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Zur wirksamen Vertretung nach außen und zur Unterzeichnung von Schriftstücken sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB berechtigt, von denen ein Mitglied entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er innerhalb seiner Befugnisse die Aufgabenverteilung regeln kann.

§ 5 Dombaukommission

(1) Der in § 1 der Satzung niedergelegte Vereinszweck wird in erster Linie durch die Mitarbeit des Vereins in der am 06. August 1948 durch Vereinbarung zwischen dem Domkapitel und dem Vorstand des Karlsvereins begründeten Dombaukommission verwirklicht. Sie setzt sich aus Mitgliedern des Domkapitels und des Vorstandes des Karlsvereins sowie aus weiteren Persönlichkeiten, die zu den Beratungen regelmäßig eingeladen werden, zusammen.

(2) Die Beschlüsse der Dombaukommission bedürfen nach der Annahme durch das Domkapitel der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat. Vorsitzender der Dombaukommission ist der Dompropst, stellvertretender Vorsitzender ist der Vorsitzende des Karlsvereins.

§ 6 Dombaumeister

(aufgehoben)

§ 7 Hauptversammlung

Innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres soll regelmäßig die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder stattfinden. Außerdem sind außerordentliche Hauptversammlungen zu berufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es durch eine an den Vorstand zu richtende Eingabe von wenigstens zwanzig ordentlichen Mitgliedern unter Angabe eines bestimmten Zweckes mit Begründung verlangt wird.

§ 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung

Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören folgende Angelegenheiten:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festsetzung der Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Schatzmeisters,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
d) die Genehmigung des vom Vorstand alljährlich zu erstattenden Geschäftsberichtes,
e) jede Änderung der Satzung,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Berufung und Leitung der Versammlung

(1) Vorstand und Hauptversammlung werden vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft die Lage der Geschäfte sie erfordert, außerdem wenn wenigstens acht seiner Mitglieder sie mit schriftlicher Begründung beantragen.

(3) Die Einberufung des Vorstandes und der Hauptversammlung hat mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen zu erfolgen. Sofern die Versammlungen ordnungsgemäß einberufen sind, sind sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes; letztere haben das Recht, einen Vorschlag zu machen.

(4) Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Genehmigung der Bezirksregierung, Anzeige an die Finanzverwaltung

(1) Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung.

(2) Jeder Beschluss gem. Abs. (1) ist vor der Vorlage bei der Bezirksregierung dem zuständigen Finanzamt zuzuleiten.

§ 11 Vermögensfall

Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Domkapitel des Domes zu Aachen mit dem Auftrag, es für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 12 Ermächtigung zu Satzungsänderungen

Sofern auf Verlangen der Bezirksregierung Abänderungen dieser Satzung notwendig werden, ist der Vorstand ermächtigt, sie vorzunehmen.

Die vorstehende Satzung beruht auf dem Beschluss der Hauptversammlung des Karlsverein-Dombauvereins vom 23. Jan. 1981 in der Fassung der Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 27. Januar 1984, vom 29. Januar 1999 und vom 23. Januar 2015.

gez. Dr. Jochen Bräutigam (Vorsitzender)
gez. Thomas Kempen (stellvertr. Vorsitzender)
gez. Dr. Karl-Heinz Paffen (Schatzmeister)
gez. Werner Schlösser (Schriftführer)
gez. Hubert Herpers (Beisitzer)
gez. Michael Wirtz (Beisitzer)
gez. Manfred von Holtum (Dompropst und Ehrenvorsitzender)

Karlsverein-Dombauverein

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